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4. Juli 2016
Weiterhin keine Pseudonyme bei Facebook

Weiterhin keine Pseudonyme bei Facebook

Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Klarnamenpflicht bei Facebook vorerst bestehen bleibt. Eine Anordnung des Datenschutzbeauftragten von Hamburg zur Nutzung von Facebook unter einem Pseudonym darf nicht vollzogen werden.

Nachdem Facebook ein unter einem Pseudonym geführtes Konto einer Nutzerin gesperrt hatte, hat der Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit von Hamburg (Datenschutzbeauftragter) die Beschwerde der Facebook-Nutzerin zum Anlass genommen, Facebook zu verpflichten, der Betroffenen die Nutzung ihres Facebook-Kontos unter ihrem Pseudonym zu ermöglichen. Diese Verpflichtung hatte sowohl vor dem Verwaltungsgericht als auch vor dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht keinen Bestand.

Unklare Zuständigkeitsverteilung

Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, es sei offen, ob die Verfügung des Datenschutzbeauftragten zu Recht ergangen sei. Dies hänge maßgeblich von der Auslegung der EU-Datenschutzrichtlinie ab. Nach dem gegenwärtigen Stand der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) sei nicht geklärt, ob die EU-Datenschutzrichtlinie es erlaube, dass der Datenschutzbeauftragte aufgrund nationaler Regelungen gegen die in Irland ansässige Antragstellerin mit hoheitlichen Mitteln vorgehen dürfe. Denn die Zuständigkeitsverteilung zwischen den nationalen Datenschutzkontrollbehörden und die Eingriffsbefugnis der deutschen Datenschutzkontrollbehörden in Fällen, in denen ein Mutterkonzern (hier: Facebook Inc., USA) im Unionsgebiet mehrere Niederlassungen unterhalte, die aber unterschiedliche Aufgaben hätten, sei nicht geklärt.

Das Bundesverwaltungsgericht habe hierzu in einem anderen, ebenfalls Facebook betreffenden Verfahren den EuGH im Rahmen eines sogenannten Vorlageersuchens um Klärung gebeten. Im Rahmen der daher vorzunehmenden Interessenabwägung überwiege das Interesse des Datenschutzbeauftragten und der Nutzerin an einer sofortigen Nutzung des Facebook-Kontos unter einem Pseudonym nicht. Dies gelte nach Ansicht des Gerichts insbesondere auch wegen der unklaren Eingriffsbefugnis des Hamburgischen Datenschutzbeauftragten gegenüber Facebook Ireland Limited. (kb)

OVG Hamburg, Urteil vom 30.06.2016, Az.: 5 Bs 40/16